Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt. Ziel ist es, verschiedene steuerliche Regelungen zu modernisieren und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Besonders im Bereich der Einkommensteuer sollen ab dem 1. Januar 2026 zwei wichtige Änderungen in Kraft treten: eine einheitliche Entfernungspauschale und eine Erhöhung der steuerfreien Ehrenamtsvergütungen.

Einheitliche Entfernungspauschale ab 2026
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ab 1. Januar 2026 vereinheitlicht werden.

Künftig können 0,38 Euro pro Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer – angesetzt werden. Damit entfällt die bisherige Staffelung, die erst ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale vorsah.

Gleichzeitig sollen auch die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) angepasst werden: Die zeitliche Begrenzung wird aufgehoben, sodass die Prämie auch nach 2026 weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die von der Pauschale bisher nicht vollständig profitieren konnten.

Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Ehrenamtliches Engagement und nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich sollen steuerlich stärker gefördert werden.

Ab 1. Januar 2026 ist vorgesehen,

  • die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von derzeit 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich anzuheben und
  • die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 840 Euro auf 960 Euro jährlich zu erhöhen.


Die Anhebung trägt der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung und soll die Attraktivität ehrenamtlicher und nebenberuflicher Tätigkeiten weiter stärken.

Fazit
Die geplanten Änderungen im Steueränderungsgesetz 2025 bringen spürbare Entlastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Engagierte im Ehrenamt. Die Vereinheitlichung der Entfernungspauschale sorgt für mehr Transparenz, während die angehobenen Pauschalen für Ehrenamtliche und Übungsleiter eine längst überfällige Anpassung darstellen.

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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