Sachbezugswerte 2026 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge – etwa in Form von freier Verpflegung oder einer Unterkunft –, stellen diese geldwerte Vorteile dar. Sie unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und regelmäßig auch der Sozialversicherung. Die maßgeblichen Werte werden jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Für das Jahr 2026 gelten angepasste Sachbezugswerte, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigen müssen.

Freie Verpflegung und Mahlzeiten

Der Sachbezugswert für freie Verpflegung setzt sich aus den Einzelwerten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen zusammen. Für 2026 gelten folgende Monats- und Tageswerte:

  • Frühstück
    • monatlich: 71 Euro
    • täglich: 2,37 Euro
  • Mittagessen
    • monatlich: 137 Euro
    • täglich: 4,57 Euro
  • Abendessen
    • monatlich: 137 Euro
    • täglich: 4,57 Euro
  • Vollverpflegung
    • monatlich: 345 Euro
    • täglich: 11,50 Euro

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, mindern diese den jeweiligen Sachbezugswert. Bei einer Zuzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts verbleibt kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Wann der Sachbezugswert angesetzt werden darf

Der Ansatz des vergleichsweise günstigen Sachbezugswerts kommt regelmäßig in folgenden Fällen in Betracht:

  • Arbeitgeberkantinen oder vergleichbare Einrichtungen, in denen arbeitstäglich Mahlzeiten ausgegeben werden,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers an externe Mahlzeitenanbieter (z. B. Gaststätten), sofern der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt,
  • Essenmarken, Restaurantschecks oder Gutscheine, die zur Einlösung in Gaststätten bestimmt sind, sofern deren Wert 7,67 Euro pro Mahlzeit nicht überschreitet,
  • Barzuschüsse für arbeitstägliche Mahlzeiten, auch ohne vertragliche Bindung an eine Annahmestelle, ebenfalls begrenzt auf 7,67 Euro pro Mahlzeit.

Voraussetzung ist stets, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag bezuschusst oder gewährt wird. Dies gilt ausdrücklich auch für Zuschüsse zu Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Homeoffice.

Nicht zulässig ist der Erwerb von Mahlzeiten „auf Vorrat“. In diesen Fällen gelten die Zuschüsse als Barlohn und sind mit dem nominalen Wert lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Pauschalversteuerung von Mahlzeiten

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gemäß § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern. In diesem Fall tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.

Freie Unterkunft

Bei der Gewährung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Abgeschlossene Wohnung oder Einfamilienhaus
    Wird dem Arbeitnehmer eine abgeschlossene Wohnung überlassen, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Nebenkosten wie Strom oder Wasser sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
  • Sonstige Unterkunft (z. B. einzelne Räume)
    Für die Überlassung einzelner Räume ist ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt für 2026 285 Euro monatlich. Liegt der ortsübliche Mietpreis unter diesem Wert, kann alternativ dieser niedrigere Betrag angesetzt werden.

Zuzahlungen und steuerfreie Überlassung

Bei einer verbilligten Überlassung von Wohnung oder Unterkunft mindert das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt den Sachbezugswert. Der verbleibende Betrag unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer für die Wohnung mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. In diesem Fall ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

Fazit

Die Sachbezugswerte 2026 spielen eine zentrale Rolle in der korrekten lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen. Insbesondere bei Mahlzeiten und Unterkünften bestehen zahlreiche Detailregelungen, deren Einhaltung für Arbeitgeber von großer Bedeutung ist, um Nachforderungen zu vermeiden.

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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