Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Die Bundesregierung plant, ältere Beschäftigte stärker zu fördern und deren weitere Erwerbstätigkeit attraktiver zu gestalten. Ein zentrales Element ist die steuerliche Entlastung für Personen, die auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin beruflich aktiv bleiben. Ursprünglich Teil des Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“, wurden die Regelungen inzwischen in ein eigenständiges Gesetz überführt.
Steuerfreie „Aktivrente“: Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro steuerfrei
Mit Einführung des neuen § 3 Nr. 21 EStG soll ab dem 1. Januar 2026 der Arbeitslohn von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu einem Betrag von 24.000 Euro jährlich steuerfreigestellt werden – die sogenannte Aktivrente.
Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe eines Jahres erreicht, wird der Freibetrag anteilig gewährt. Eine Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt; Arbeitslohn, der bereits aufgrund anderer Steuerbefreiungen steuerfrei ist, fällt nicht zusätzlich unter die Aktivrente.
Die steuerliche Entlastung ist außerdem unabhängig vom tatsächlichen Rentenbezug oder von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Entscheidend ist allein, dass der oder die Beschäftigte die Regelaltersgrenze überschreitet und weiterhin erwerbstätig ist.
Weitere Voraussetzungen und Ausschlüsse
Für die Anwendung der Steuerbefreiung gilt eine wesentliche Voraussetzung:
Der Arbeitgeber muss für den entsprechenden Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge entrichten.
Von der Neuregelung ausgenommen sind:
- aktive Beamte,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobs),
- sowie Arbeitsverhältnisse, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Damit richtet sich die Aktivrente klar an regulär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter.
Kein Progressionsvorbehalt – echte Steuerfreiheit
Bemerkenswert ist, dass die ursprünglich im Arbeitsmarktstärkungsgesetz vorgesehene Einbeziehung der Aktivrente in den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) im aktuellen Entwurf des Aktivrentengesetzes nicht mehr enthalten ist.
Damit bleibt die Aktivrente tatsächlich steuerfrei, ohne dass sie den Steuersatz für übrige Einkünfte erhöht. Dies kann insbesondere für Personen mit höheren Einkommen zu einer spürbaren Entlastung führen.
Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen
Trotz der steuerlichen Begünstigung ist keine vollständige Abgabenfreiheit geplant. Durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung soll klargestellt werden, dass die Aktivrente nicht von Sozialversicherungsbeiträgen befreit wird.
Das bedeutet:
Während der Arbeitslohn bis 24.000 Euro steuerfrei bleibt, fallen weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung an – ein Aspekt, der insbesondere bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss.
Fazit
Mit der Einführung der Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Beschäftigung im Rentenalter zu stärken. Die Steuerfreiheit bis 24.000 Euro stellt eine deutliche Entlastung dar und kann dazu beitragen, den Verbleib älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt attraktiver zu machen. Da die Sozialversicherungspflicht weiterhin besteht, entsteht jedoch keine vollständige Abgabenfreiheit.
Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.