Zum 1. Januar 2026 treten in der Sozialversicherung teilweise neue Werte in Kraft. Betroffen sind insbesondere die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Änderungen frühzeitig kennen, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Lohnabrechnung haben.
Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026
Die Beitragssätze bleiben im Jahr 2026 in weiten Teilen stabil. Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Rentenversicherung (RV): 18,6 %
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %
Krankenversicherung (KV): 14,6 %
Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten folgende bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen:
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
jährlich: 101.400 Euro
monatlich: 8.450 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung:
jährlich: 69.750 Euro
monatlich: 5.812,50 Euro
Darüber hinaus steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf
77.400 Euro jährlich bzw.
6.450 Euro monatlich.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, können sich privat krankenversichern.
Regelungen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
Auch für Minijobs gelten ab 2026 angepasste Werte:
Arbeitslohngrenze: 603 Euro monatlich
Sozialversicherungsbeiträge bei Minijobs
Krankenversicherung:
allgemein: Arbeitgeber 13 %
bei Beschäftigung in Privathaushalten: Arbeitgeber 5 %
Rentenversicherung:
allgemein: Arbeitgeber 15 %, Arbeitnehmer 3,6 %
bei Beschäftigung in Privathaushalten: Arbeitgeber 5 %, Arbeitnehmer 13,6 %
Weitere Umlagen und Abgaben
Zusätzlich fallen für Arbeitgeber folgende Abgaben an:
Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
Künstlersozialabgabe: 4,9 %
Diese Abgaben sind ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen.
Arbeitgeberzuschuss bei privater Krankenversicherung
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten.
Der Zuschuss ist jedoch begrenzt auf den hälftigen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %.
Für das Jahr 2026 ergibt sich daraus ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von:
508,59 Euro monatlich
(50 % von 1.017,18 Euro)
Fazit
Die neuen Werte in der Sozialversicherung ab 2026 führen insbesondere durch die angehobenen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen zu Anpassungen in der Lohnabrechnung. Arbeitgeber sind gefordert, ihre Abrechnungssysteme rechtzeitig zu aktualisieren, während Arbeitnehmer die Auswirkungen auf ihre Nettobezüge im Blick behalten sollten.
Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.