Eigentümerinnen und Eigentümer, die Fahrten zu ihren vermieteten Objekten unternehmen – etwa um Reparaturarbeiten zu beaufsichtigen, Mietergespräche zu führen oder eine Ferienwohnung zu übergeben – können die dabei entstehenden Kosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Welche Fahrten sind absetzbar?
Abzugsfähig sind insbesondere Fahrten:
- zur Organisation oder Kontrolle von Handwerkerleistungen
- zum Kontakt mit Mieterinnen und Mietern
- zur Objektbesichtigung oder -pflege
- bei Ferienwohnungen auch zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung
Welche Kosten können angesetzt werden?
In der Regel können die tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. nach Kilometernachweis oder Tankbelegen) angesetzt werden. Wird für die Fahrten ein privater PKW genutzt, kann alternativ die Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer genutzt werden – es sei denn, das Objekt gilt als „erste Tätigkeitsstätte“.
Wann liegt eine „erste Tätigkeitsstätte“ vor?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und bestätigt durch die Rechtsprechung kann ein vermietetes Objekt als erste Tätigkeitsstätte gelten, wenn ein erheblicher Teil der mit der Vermietung verbundenen Tätigkeiten dort selbst ausgeführt wird – zum Beispiel bei mehr als einem Drittel der Aufgaben vor Ort.
In diesem Fall gilt steuerlich Folgendes:
- Es darf nur noch die Entfernungspauschale (30 Cent pro einfache Strecke) angesetzt werden.
- Ein Verpflegungsmehraufwand kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Fazit
Ob und in welchem Umfang Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, hängt maßgeblich davon ab, wie intensiv die Tätigkeit vor Ort ausgeübt wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall steuerlich bedeutsam sein und sollte daher sorgfältig geprüft werden.
Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.