Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Was gilt als begünstigte Aufwendung?

Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihrer Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind 80 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.800 Euro im Jahr, je Kind als Sonderausgaben abziehbar – vorausgesetzt, das Kind gehört zum Haushalt und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Welche Kosten sind begünstigt?
Typische begünstigte Kinderbetreuungskosten sind:

  • Beiträge für den Kindergarten oder die Kinderkrippe
  • Kosten für eine Tagesmutter oder einen Babysitter
  • Betreuung durch Haushaltshilfen, soweit sie auf das Kind bezogen ist

Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fertigkeiten (z. B. Musik- oder Sprachunterricht) sowie sportliche und andere Freizeitaktivitäten.

Grenzen der steuerlichen Anerkennung
Auch wenn der Begriff der Kinderbetreuung weit ausgelegt wird, ist steuerlich entscheidend, ob die Aufsicht und Fürsorge im Vordergrund stehen. Sobald diese hinter pädagogischen oder freizeitgestaltenden Leistungen zurücktreten, entfällt der Sonderausgabenabzug.

Keine Anerkennung bei Ferienlagern
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufwendungen für ein Ferienlager nicht als begünstigte Kinderbetreuungskosten gelten. Die Begründung: Der Hauptteil der Kosten entfällt auf Unterkunft, Verpflegung und Freizeitaktivitäten. Die eigentliche Betreuung macht hier nur einen untergeordneten Anteil aus – zu wenig für eine steuerliche Anerkennung.

Fazit
Eltern sollten bei der steuerlichen Geltendmachung von Betreuungskosten sorgfältig prüfen (lassen), welcher Zweck im Vordergrund steht – reine Aufsicht ja, Freizeitgestaltung nein.

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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