Private Kapitalerträge in der
Einkommensteuer-Erklärung:
Wann eine Angabe sinnvoll oder notwendig ist

Grundsätzlich unterliegen private Kapitalerträge – etwa Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen – einem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit gilt die Steuerlast als abgegolten, und eine Angabe dieser Erträge in der Einkommensteuer-Erklärung ist im Regelfall nicht erforderlich.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Konstellationen, in denen eine Angabe zwingend notwendig oder steuerlich vorteilhaft sein kann. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick.

 

Wann müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden?

Eine Angabe der Kapitalerträge ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • Keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, z. B. bei:
    • Darlehen an Angehörige
    • Gesellschafter-Darlehen
    • Steuererstattungszinsen (§ 233a AO)
    • Zinsen von ausländischen Banken: In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung regelmäßig zum Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d EStG).
  • Bei Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer auf die Kapitalerträge einbehalten wurde, etwa bei Abgabe eines Sperrvermerks. In der Steuererklärung genügt es, die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
  • Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht erreicht werden soll. Dafür müssen die gesamten Kapitalerträge erklärt werden.

 

Wann kann die Angabe von Kapitalerträgen sinnvoll sein?

Auch wenn keine Pflicht besteht, kann die freiwillige Angabe der Kapitalerträge aus folgenden Gründen vorteilhaft sein:

  • Teileinkünfteverfahren:
    • Bei Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann es günstiger sein, 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
    • Voraussetzung: mindestens 25 % Kapitalbeteiligung oder mindestens 1 % Beteiligung bei maßgeblichem unternehmerischem Einfluss.
  • Günstigerprüfung:
    • Wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, kann eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Satz günstiger sein.
    • Dies gilt auch, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten steuermindernd wirken.
  • Zu hoher Kapitalertragsteuerabzug:
    • Z. B. wenn kein oder kein vollständiger Freistellungsauftrag erteilt wurde und dadurch der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro / 2.000 Euro bei Ehepartnern) nicht genutzt wurde.
  • Verlustverrechnung:
    • Wenn Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.
    • Für Verluste aus einem Bankdepot, die nicht im Depot vorgetragen werden, ist eine Bescheinigung der Bank erforderlich.

 

Praktischer Hinweis zur Dokumentation

Da Banken und Finanzdienstleister Steuerbescheinigungen bei privaten Kapitalerträgen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sollten diese bei Bedarf rechtzeitig angefordert werden – insbesondere, wenn eine Einbeziehung der Erträge in die Steuererklärung geplant ist.

 

Fazit

In vielen Fällen lohnt es sich, die individuelle Situation hinsichtlich der Kapitalerträge genau zu prüfen. Ob eine Pflicht zur Angabe besteht oder ob sich ein steuerlicher Vorteil ergibt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

 

Unser Tipp

Sie sind unsicher, ob und wie Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben sollten? Bei Fragen oder für eine individuelle Prüfung stehen wir Ihnen bei gerdes & kollegen gerne zur Verfügung.

 

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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